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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

für Dienstleistungen in den Bereichen

Immobilienbuchhaltung

Finanzbuchhaltung & Bilanzierung

Personalverrechnung

Steuererklärungen

Beratungsleistungen

der

HAMMER & PARTNER ACCOUNTING SERVICES GMBH

(im Folgenden „Hammer & Partner“)

Kolbegasse 69, 1230 Wien, HG Wien, FN 407904i

Fassung vom November 2024

Rechtliche Grundlagen

Hammer & Partner verfügt zum Stichtag der Fassung dieser AGB über die Gewerbeberechtigung Bilanzbuchhaltung nach BiBuG. Der selbständige Bilanzbuchhalter übt seine berufliche Tätigkeit aufgrund des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 aus. Hammer & Partner ist nach Nachweis der vom Gesetz geforderten hohen Qualifikation am 3.2.2014 vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich öffentlich als Bilanzbuchhaltungsgesellschaft anerkannt worden. Hammer & Partner ist Mitglied des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie (UBIT) der Wirtschaftskammer Österreich.

Allfällige Arbeiten beim Auftraggeber vor Ort sind keine Arbeitskräfteüberlassung und unterliegen daher nicht den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes. Auch bei Arbeiten beim Auftraggeber vor Ort sind die Mitarbeiter weder in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden noch hat der Auftraggeber Weisungs- oder sonstige Befugnisse gegenüber den Mitarbeitern von Hammer & Partner. Hammer & Partner und deren Mitarbeiter erbringen ihre Dienstleistungen vielmehr unabhängig und sind ausschließlich bei Hammer & Partner organisatorisch eingegliedert und nur den Organen von Hammer & Partner weisungsgebunden. Es kommen berufsrechtlich dabei ausschließlich die Bestimmungen des BiBuG zur Anwendung.

1. Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich der AGB

1.1 Diese AGB sind immer Bestandteil einer separaten Vereinbarung über Dienstleistungen zwischen dem Auftraggeber und Hammer & Partner als Auftragnehmer. Ohne separate mündliche oder schriftliche Vereinbarung über eine konkrete Dienstleistung erlangen diese AGB keine Gültigkeit. Anderslautende oder abweichende Bestimmungen im konkreten Dienstleistungsvertrag gehen den Bestimmungen dieser AGB jedenfalls immer vor. Davon ausgenommen sind allerdings Regelungen über eine Kündigungsfrist im Falle eines Zahlungsverzugs. In diesem Fall gelten immer die Bestimmungen in Punkt 10.9 dieser AGB und nicht jene des Dienstleistungsvertrages. Diese AGB erlangen nach Rechtskraft einer separaten Vereinbarung dann Gültigkeit, wenn sie dem Auftraggeber gemeinsam mit der separaten Vereinbarung zur Kenntnis gebracht wurden, eine gesonderte Unterfertigung dieser AGB durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich.

1.2 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Hammer & Partner, insbesondere für Dienstleistungs- und Werkverträge, Verträge über die Durchführung der Buchhaltung, die Erstellung der Saldenlisten und der Einnahmen-Ausgabenrechnung im Ausmaß der durch die rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegten Berufsrechte und gewerblichen Nebenrechte, die eine fachmännische Dienstleistung und Beratung von Auftraggebern durch Hammer & Partner im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.4 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Hammer & Partner ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.5 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang und Stellvertretung

2.1 Der Umfang und die Ausführung eines konkreten Dienstleistungsauftrages werden im Einzelfall vertraglich vereinbart. Alle Dienstleistungs-, und/oder Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet wurden oder bei mündlicher Auftragserteilung eine von Hammer & Partner firmenmäßig gezeichnete Auftragsbestätigung an den Auftraggeber übermittelt wurde und dieser Auftragsbestätigung vom Auftraggeber nicht binnen 5 Werktagen schriftlich widersprochen wurde. Als Schriftform gilt immer auch die Kommunikation mittels Email und die Übermittlung elektronischer Dokumente, z.B. Scans. Der Nachweis der Echtheit solcher Dokumente mittels elektronischer Signaturen oder dgl. ist dabei nicht notwendig und auch nicht vorgesehen.

2.2 Hammer & Partner ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Hammer & Partner selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Hammer & Partner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Dienstleistungen beauftragen, die auch Hammer & Partner anbietet.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers und Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Auftrages förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Hammer & Partner auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Dienstleistungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Hammer & Partner bekannt werden.

3.3 Der Auftraggeber hat Hammer & Partner die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf Wunsch schriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei Formvorschriften.

3.4 Hammer & Partner ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Durchführung der Buchhaltung, Vorbereitung und Erstellung von Saldenlisten und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, sowie für Beratungstätigkeiten und andere zu erbringende Tätigkeiten die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen. Hammer & Partner hat jedoch den Auftraggeber auf festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

3.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass, soweit notwendig oder gesetzlich vorgesehen, seine Mitarbeiter und Organe und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von Hammer & Partner von dieser Tätigkeit informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit und Abwerbeverbot von Mitarbeitern

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von Hammer & Partner zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von Hammer & Partner abzuwerben und bei sich selbst oder einem verbundenen Unternehmen anzustellen. Für die Anstellung gilt eine Frist von einem Jahr nach Beendigung eines erteilten Auftrages. Sollte der Auftraggeber gegen diese Vereinbarung verstoßen, so steht Hammer & Partner, unabhängig von einem allfälligen Schaden und allfälligen weiteren Schadenersatzansprüchen eine Konventionalstrafe vom Dreifachen des Honorarumsatzes der letzten 12 Monate, mindestens aber EUR 30.000,– (Euro dreißigtausend) zu.

5. Berichterstattung und Berichtspflicht

5.1 Hammer & Partner verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist, in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Dienstleistungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3 Hammer & Partner ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keine bestimmte Form und an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

5.4 Die Berichterstattung ist an keine bestimmte Form gebunden, insbesondere ist die Berichterstattung und Übermittlung von Unterlagen mittels Email zulässig und der Regelfall.

6. Schutz des geistigen Eigentums / Nennung von „Referenzen“

6.1 Die Urheberrechte an den von Hammer & Partner und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Hammer & Partner. Sie dürfen nur vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von Hammer & Partner zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Hammer & Partner, insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes gegenüber Dritten.

6.2 Die Verwendung der Werke oder beruflichen Äußerungen von Hammer & Partner durch den Auftraggeber zu Werbezwecken ist unzulässig.

6.3 Sowohl Hammer & Partner als auch der Auftraggeber sind nach dem Eingehen eines Auftragsverhältnisses ohne weiteres berechtigt, bei jederzeitiger Möglichkeit eines Widerrufs durch den anderen Vertragspartner, (nur) den Firmennamen und das Markenlogo und Stichworte über die erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise „Buchhaltung“ oder „Unterstützung bei der Reorganisation von …“ oder „Beratung bei der Akquisition von …“), nicht aber Inhalte von erbrachten Dienstleistungen, des jeweils anderen für Zwecke der Veröffentlichung von „Referenzen“ zu nutzen, es sei denn, dass dies anderweitig ausdrücklich und schriftlich ausgeschlossen wurde bzw. über die Tatsache eines Auftragsverhältnisses zwischen Hammer & Partner und dem Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich Stillschweigen vereinbart wurde. Im Falle der Nennung der „Referenz“ auf der jeweiligen „Website“ der Vertragspartner ist es jedem Vertragspartner gestattet, die „Referenz“ mit der Website des jeweils anderen Vertragspartners zu „verlinken“.

6.3 Ein Verstoß gegen die Bestimmungen von Punkt 6. berechtigen die Vertragspartner zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf angemessene zusätzliche Vergütung, Unterlassung und Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Hammer & Partner ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannte bzw. offensichtliche Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von Hammer & Partner zu vertreten sind. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt zwei Monate nach Erbringen der jeweiligen Dienstleistung.

8. Haftung und Schadenersatz (Disclaimer)

8.1 Die Inhalte der von Hammer & Partner erstellten Werke werden aus den vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen sowie erteilten Auskünften erstellt. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Auskünfte werden dabei keiner Vollständigkeits- und Richtigkeitskontrolle unterzogen, unabhängig davon, ob eine Vollständigkeitserklärung des Auftraggebers abgegeben wurde oder nicht. 

8.2 Hammer & Partner und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Dienstleistung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Die Werke und Empfehlungen von Hammer & Partner resultieren aus einer langjährigen Berufserfahrung, erheben aber keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Trotz der aufgebrachten Sorgfalt kann seitens Hammer & Partner deshalb keine wie immer geartete Gewähr für die Richtigkeit der Inhalte der erbrachten Werke geleistet werden. Dementsprechend ist jede Haftung oder Gewährleistung für den Inhalt der Werke gegenüber dem Auftraggeber als auch gegenüber Dritten ausgeschlossen.

8.3. Hammer & Partner haftet dem Auftraggeber für Schäden nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Hammer & Partner beigezogene Dritte zurückgehen.

8.4. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Im Falle behaupteter Schäden ist Hammer & Partner unverzüglich Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt selbst zu überprüfen und im Falle des Zutreffens selbst und auf eigene Kosten zu beheben und richtigzustellen, andernfalls vom Auftraggeber kein Schaden geltend gemacht werden kann.

8.5. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Hammer & Partner zurückzuführen ist.

8.6 Sollte ein bestimmtes Werk einen separaten Disclaimer enthalten, so ersetzt der Inhalt dieses separaten Disclaimers im jeweiligen Einzelfall ersatzlos sämtliche Bestimmungen des Punktes 8. dieser AGB.

8.7 Sofern Hammer & Partner die Dienstleistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesem Dritten entstehen, tritt Hammer & Partner diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung und Datenschutz

9.1 Hammer & Partner ist gem. § 39 BiBuG zur Verschwiegenheit verpflichtet. Hammer & Partner verpflichtet sich daher  zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich Hammer & Partner, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Hammer & Partner ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende eines konkreten Vertragsverhältnisses hinaus.

9.5 Hammer & Partner ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Hammer & Partner Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

9.6 Hammer & Partner hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die Hammer & Partner aus Anlass der Tätigkeit vom Auftraggeber erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Hammer & Partner und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt. Hammer & Partner kann grundsätzlich, jedenfalls aber bei Erbringung von Buchhaltungsdienstleistungen, von Unterlagen, die an den Auftraggeber zurückgegeben werden, Abschriften oder Fotokopien, auch elektronisch, anfertigen oder zurückbehalten und aufbewahren.

9.7 Sollte zwischen dem Auftraggeber und Hammer & Partner eine separate Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen worden sein, so gelten ausschließlich die Bestimmungen der separaten Geheimhaltungsvereinbarung und die Bestimmungen des Punktes 9. dieser AGB entfallen zur Gänze, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Zurückbehaltungs- und Aufbewahrungsrecht von Unterlagen.

10. Honorar und Wertsicherung

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält Hammer & Partner ein Honorar gemäß der separaten Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Hammer & Partner. Hammer & Partner ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch Hammer & Partner ohne jede Abzüge fällig.

10.2 Wenn für ein Werk in einem Angebot oder in einer separaten Vereinbarung über einen konkreten Auftrag oder in einer Auftragsbestätigung seitens Hammer & Partner auf Basis eines Stundenhonorars abgerechnet wird, so sind die angebotenen bzw. beauftragten Stunden nicht als Richtwert anzusehen, vielmehr werden diese Stunden von Hammer & Partner für den konkreten Auftrag reserviert. Sollte der Auftraggeber die beauftragten Stunden nicht abrufen, wird trotzdem das vereinbarte Honorar zur Zahlung fällig.

10.3 Hammer & Partner wird in Österreich jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung seitens Hammer & Partner vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.5 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Hammer & Partner, so behält Hammer & Partner den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten war, ist zu leisten.

10.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Hammer & Partner von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

10.7 Hammer & Partner kann die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung der Ansprüche aus dem Auftrag abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gem. § 471 ABGB und § 369 UGB wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet Hammer & Partner nur bei grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe der noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung bereits erbrachter früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.

10.8 Das Honorar ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Das Honorar verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der genannte Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Erfolgt die Geltendmachung der Erhöhung des Honorars aufgrund der Wertsicherung durch Hammer & Partner über einen längeren Zeitraum nicht, so begründet dies keinen Verzicht auf die Wertsicherung des Honorars. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren aber nach drei Jahren ab erstmaliger Anwendbarkeit der Wertsicherung.

10.9. Das Honorar ist, sofern im konkreten Auftrag nichts anderes geregelt ist, grundsätzlich sofort nach Rechnungslegung fällig. Im Falle eines Verzugs des Zahlungszieles von mehr als 5 Tagen, unabhängig von der seitens des Auftraggebers allfällig eingewendeten Begründung der Nichtbezahlung einer Rechnung, ist Hammer & Partner berechtigt, ohne weitere Abstimmung mit dem Auftraggeber den Auftrag sofort auszusetzen. Eine allfällig vereinbarte Kündigungsfrist beginnt in so einem Fall für den Auftraggeber erst nach Zahlung sämtlicher offenen, überfälligen Rechnungen und nach einer Wiederaufnahme des Auftrages durch Hammer & Partner, zu der Hammer & Partner nach einem Zahlungsverzug nicht grundsätzlich verpflichtet ist.

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Hammer & Partner ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Hammer & Partner ausdrücklich einverstanden.

11.2 Bei der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form kann sich Hammer & Partner einer Email samt Attachment einer elektronischen Rechnung bedienen, die Verwendung von elektronischen Signaturen und dgl. ist ausdrücklich nicht notwendig und auch nicht vorgesehen.

12. Dauer des Vertrages

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

12.3 Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann, soweit im konkreten Dienstleistungsvertrag nichts Anderes schriftlich geregelt ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht.

13.2 Auf den separaten Dienstleistungsvertrag, ob mündlich oder schriftlich und auf diese AGB ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Sitz von Hammer & Partner. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz von Hammer & Partner zuständig.